Rechtsprechung
VG Ansbach, 29.11.2017 - AN 9 K 16.01056 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB; § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. v. 8. Dezember 1986; Art. 47, 50 AGBGB
Anspruch des Anliegers auf Beseitigung von in einem Grünstreifen gepflanzten Bäumen - rewis.io
Anspruch des Anliegers auf Beseitigung von in einem Grünstreifen gepflanzten Bäumen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 08.10.2014 - 4 C 30.13
Erhaltungsfestsetzung; Bebauungsplan; Rechtsgrundlage; städtebauliche Gründe; …
Auszug aus VG Ansbach, 29.11.2017 - AN 9 K 16.01056
Die im Bebauungsplan festgeschriebene Erstpflanzungsfestsetzung enthält dabei gleichzeitig auch die Pflicht, Ersatzpflanzungen vorzunehmen, wenn die erste Anpflanzung erfolglos bleibt oder später ausfällt; einer zusätzlichen, die Erstpflanzungsfestsetzung ergänzenden Nachpflanzungsfestsetzung bedarf es hierfür nicht (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.2014 - 4 C 30.13, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2017 - 11 A 1701/16
Anforderungen an die Duldung von Straßenbäumen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 S. 1 …
Auszug aus VG Ansbach, 29.11.2017 - AN 9 K 16.01056
Eine solche könnte gegebenenfalls bejaht werden, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an den baulichen Anlagen des klägerischen Grundstücks führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung des klägerischen Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (vgl. dazu OVG NRW, B.v. 25.1.2017 - 11 A 1701/16 - juris Rn. 12). - VG München, 08.11.2017 - M 9 K 16.4678
Erfordernis eines gesonderten Befreiungsantrags
Auszug aus VG Ansbach, 29.11.2017 - AN 9 K 16.01056
Anders als nach heutiger Rechtslage war also auch ein sich auf das Ergebnis der Abwägung auswirkender Fehler nach der gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch weiter anwendbaren Rechtslage noch kein sog. Ewigkeitsmangel, sondern die Rügemöglichkeit verfiel nach Ablauf der Frist (vgl. VG München, U.v. 8.11.2017 - M 9 K 16.4678 - juris Rn. 41).